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BGBl. I Nr. 180/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 – AbAG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2023× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 16 § 0↗RIS↗
§ 152aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 180/2023 § 152a↗RIS↗

Paragraph 152 a,

Hat die Person, die mit der Mutter zu den in Paragraph 144, Absatz eins und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.