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BGBl. I Nr. 180/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 – AbAG 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2023× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 16 § 0↗RIS↗
§ 154ageändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1978 – 31.01.2013 · idF BGBl. Nr. 403/1977 § 154a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 180/2023 § 154a↗RIS↗
Nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung
§ 154a.
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt. Eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist die Anwendung von nicht von § 1 Abs. 2 FMedG, BGBl. Nr. 275/1992, erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt.
(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils Es ist ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und Genehmigung die zustimmende Person die Identität des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten.
(3) Die § 16 und § 22 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 sowie § 25 FMedG sind auf jede nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung sinngemäß anzuwenden.