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BGBl. I Nr. 182/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
DSA-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz – DSA-BegG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 182/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Commerce-Gesetz (ECG) 184 § 0↗RIS↗
§ 24aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 16.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 152/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 182/2023 § 24↗RIS↗

7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

Transparenz

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. Ziffer eins
      die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. Ziffer 2
      die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.