Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 15↗RIS↗

Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)

Paragraph 15,

Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß Paragraph 16,,
  2. Ziffer 2
    vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß Paragraph 17,,
  3. Ziffer 3
    erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 18,,
  4. Ziffer 4
    erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß Paragraph 19,,
  5. Ziffer 5
    erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 60,,
  6. Ziffer 6
    erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
  7. Ziffer 7
    erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß Paragraph 21,,
  8. Ziffer 8
    erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Paragraph 22,,
  9. Ziffer 9
    erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß Paragraph 23,,
  10. Ziffer 10
    vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 24,,
  11. Ziffer 11
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß Paragraph 25,,
  12. Ziffer 12
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Paragraph 26,,
  13. Ziffer 13
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß Paragraph 27,,
  14. Ziffer 14
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß Paragraph 28,,
  15. Ziffer 15
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß Paragraph 29,,
  16. Ziffer 16
    erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraph 30,,
  17. Ziffer 17
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß Paragraph 31,,
  18. Ziffer 18
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß Paragraph 32,,
  19. Ziffer 19
    erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß Paragraph 33,,
  20. Ziffer 20
    erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß Paragraph 34,,
  21. Ziffer 21
    erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß Paragraph 35, und
  22. Ziffer 22
    erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß Paragraph 36,