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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 16↗RIS↗

Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
    1. Ziffer eins
      Aufwandswirksame erfasste Steuern (Paragraph 37,) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
    2. Ziffer 2
      Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Ziffer eins, erfasst sind.
    3. Ziffer 3
      Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
      1. Litera a
        anerkannten NES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 28,),
      2. Litera b
        anerkannten PES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 18,) oder
      3. Litera c
        anerkannten SES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 44,)
      zu entrichten sind.
    4. Ziffer 4
      Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (Paragraph 2, Ziffer 37,).