Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Absatz 2,).
BGBl. I Nr. 187/2023
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
Paragraph 16,
- Absatz 2,Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
- Ziffer einsAufwandswirksame erfasste Steuern (Paragraph 37,) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
- Ziffer 2Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Ziffer eins, erfasst sind.
- Ziffer 3Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
- Litera aanerkannten NES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 28,),
- Litera banerkannten PES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 18,) oder
- Litera canerkannten SES-Regelung (Paragraph 2, Ziffer 44,)
zu entrichten sind. - Ziffer 4Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (Paragraph 2, Ziffer 37,).