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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 21↗RIS↗

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Paragraph 21,

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:

  1. Ziffer eins
    Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
  2. Ziffer 2
    Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.