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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 23↗RIS↗

Korrekturposten Pensionsaufwand

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
  2. Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Z1 den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet.
  3. Absatz 3,Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
    1. Ziffer eins
      dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
    2. Ziffer 2
      den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
    Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (Paragraph 2, Ziffer 33,) ausgelagert sind.