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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 3↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (Paragraph 2, Ziffer 3,), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist Paragraph 58, zu beachten.
  2. Absatz 2,Sind eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Absatz eins, genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.