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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 31↗RIS↗

Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Auf Antrag können Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Anwendung der Konsolidierungsmethode der obersten Muttergesellschaft von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der einzelnen Geschäftseinheiten ausgenommen werden. Das Wahlrecht gilt nicht für Investmenteinheiten, im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten sowie als Joint-Venture behandelte Geschäftseinheiten.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht gemäß Absatz eins, ist bezogen auf alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, die in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Bei Inanspruchnahme oder Widerruf des Wahlrechts gemäß Absatz eins, ist durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verhindern, dass Posten im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust nicht oder mehrfach berücksichtigt werden.