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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 33↗RIS↗

Behandlung von zusätzlichem Kernkapital

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Absatz 3,) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.
  2. Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Absatz 3,) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.
  3. Absatz 3,Zusätzliches Kernkapital bezeichnet ein von einer Geschäftseinheit gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen begebenes Instrument, das im Fall des Eintretens eines vorab festgelegten auslösenden Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden kann und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustdeckung im Fall einer Finanzkrise unterstützen sollen.