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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 37↗RIS↗

4. Abschnitt
Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Erfasste Steuern sind:
    1. Ziffer eins
      Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,) hält, ausgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (Paragraph 2, Ziffer 43,) erhoben werden,
    3. Ziffer 3
      Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
    4. Ziffer 4
      Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
  2. Absatz 2,Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
    1. Ziffer eins
      Steuern, die aufgrund einer
      1. Litera a
        anerkannten PES,
      2. Litera b
        anerkannten SES oder
      3. Litera c
        anerkannten NES
      erhoben werden,
    2. Ziffer 2
      nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (Paragraph 2, Ziffer 37,) und
    3. Ziffer 3
      Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, entrichtet.