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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 4↗RIS↗

Ausgenommene Einheiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      staatliche Einheiten;
    2. Ziffer 2
      internationale Organisationen;
    3. Ziffer 3
      Non-Profit-Organisationen;
    4. Ziffer 4
      Pensionsfonds;
    5. Ziffer 5
      Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
    6. Ziffer 6
      Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
    7. Ziffer 7
      eine Einheit, die
      1. Litera a
        zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
        • Strichaufzählung
          ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
        • Strichaufzählung
          ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
      2. Litera b
        zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Ziffer eins bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (Paragraph 17,) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) erzielt; oder
      3. Litera c
        zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Ziffer 3, sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Ziffer 7,, niedriger als der Schwellenwert gemäß Paragraph 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
  2. Absatz 2,Eine Einheit gemäß Ziffer 7, kann auf Antrag gemäß Paragraph 74, als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.