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BGBl. I Nr. 187/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 187/2023 § 6↗RIS↗

2. Abschnitt
Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NES-Pflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz eins,) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.
  2. Absatz 2,Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  3. Absatz 3,Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz 4,) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.