Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 191/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztegesetz, das Gesundheitstelematikgesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Apothekengesetz, das Suchtmittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Gesundheitsqualitätsgesetz und das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 – VUG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) 224 § 0↗RIS↗
§ 9aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 191/2023 § 9a↗RIS↗

Verwendung zusätzlicher Mittel für Digitalisierung/eHealth, Gesundheitsförderung und Impfen

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der Bund und die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leisten gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für den Zeitraum 2024 bis 2028 jeweils jährlich 17 Millionen Euro für den Digitalisierung/eHealth (inklusive Telemedizin). Für diese zusätzlichen Mittel gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mittel für Digitalisierung/eHealth (insb. Telemedizin) sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
      1. Litera a
        Stärkung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ und dafür maßgeblicher Auf- und Ausbau von telemedizinischen Angeboten,
      2. Litera b
        Weiterentwicklung und Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 (u.a. bessere Einbindung in bestehende Services),
      3. Litera c
        eHealth-Angebot in Regelversorgung schaffen (z. B. Video-Konsultationen, Cyber Security) einschließlich Weiterentwicklung von ELGA,
      4. Litera d
        verpflichtende Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich und
      5. Litera e
        verbesserte Datennutzung und -verknüpfung durch Einrichtung einer gemeinsamen behördlichen Datenauswertungsplattform durch den Bund.
    2. Ziffer 2
      Die konkreten Inhalte/Projekte einschließlich der dafür erforderlichen Budgetmittel sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu beschließen und freizugeben.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum 2024 bis 2028 für den Bereich Impfen gemäß Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens leisten
    1. Ziffer eins
      der Bund jährlich 30 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Krankenversicherung jährlich 15 Millionen Euro und
    3. Ziffer 3
      die Träger der Pensionsversicherung jährlich 15 Millionen Euro.
    Diese Mittel sind insbesondere für die schrittweise Umsetzung eines umfassenden öffentlich finanzierten Impfprogramms unter Voraussetzung der partnerschaftlichen Drittelfinanzierung mit Ländern und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat für den Zeitraum 2024 bis 2028 jährlich
    1. Ziffer eins
      7 Millionen Euro für die Finanzierung der „Frühen Hilfen“ entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich und
    2. Ziffer 2
      13 Millionen Euro der Gesundheit Österreich GmbH insbesondere für die Fortführung und Weiterentwicklung der „Agenda Gesundheitsförderung“
    zur Verfügung zu stellen.