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BGBl. I Nr. 194/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Rezeptpflichtgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Rezeptpflichtgesetz und das Tierarzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) 17 § 0↗RIS↗
§ 6aneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 194/2023 § 6a↗RIS↗

Besondere Meldungen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Arzneispezialitäten,
    1. Ziffer eins
      die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer, und
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe an den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.