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BGBl. I Nr. 194/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Rezeptpflichtgesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Rezeptpflichtgesetz und das Tierarzneimittelgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierarzneimittelgesetz (TAMG) 8 § 0↗RIS↗
§ 88geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2024 – 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 186/2023 · danach: BGBl. I Nr. 194/2023 § 88↗RIS↗
in Kraft ab 02.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 194/2023 § 88↗RIS↗
Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten des Zollamts österreich Österreich
§ 88.
(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass gefälschte Tierarzneimittel, Wirkstoffe, Hilfsstoffe oder Dokumente (§ 87 Abs. 7) nach oder aus Österreich befördert werden, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung (§ 110 StPO) nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben.
(2) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von gefälschten Tierarzneimitteln, Wirkstoffen, Hilfsstoffen oder Dokumenten darf das Zollamt Österreich personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabe erforderlich ist.