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BGBl. I Nr. 196/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

CBAM-Vollzugsgesetz 2023 (CBAM-VG 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 196/2023 § 6↗RIS↗

Zulassung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ab 31. Dezember 2024 hat jeder Einführer oder indirekte Zollvertreter die Regelungen betreffend die Zulassung als CBAM-Anmelder gemäß Artikel 5, CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungsrechtakte anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die vom Einführer oder indirekten Zollvertreter gemachten Angaben im Antrag auf Zulassung sowie die für die Zulassung relevanten Kriterien sind vor Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 7, zu prüfen. Zur Prüfung der gemachten Angaben und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung sind der zuständigen Behörde von anderen nationalen Behörden die notwendigen Daten automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit der Abfrage zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat die Anträge mittels Bescheid zu erledigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders durch die zuständige Behörde näher regeln.