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BGBl. I Nr. 196/2023

kundgemacht 31.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 196/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) 21472 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 1 Z 1, Z 3; Abs 2 (neu)
in Kraft 13.12.2011 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 118/2011 · danach: BGBl. I Nr. 196/2023 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 196/2023 § 49↗RIS↗
Zuständige Behörde
§ 49.
(1) Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:
1. Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig. wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zuständig.
2. In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.
3. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem oder ihrem Namen zu entscheiden.
(2) Als zuständige Behörde für die Vollziehung des 8. Abschnittes wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich (§ 63 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegt.