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BGBl. I Nr. 26/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2023× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 542 § 0↗RIS↗
§ 18cneu
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 26/2023 § 18c↗RIS↗

Technologische Weiterentwicklungen vor Zuständigkeitsübergang

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Änderungen einer gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 18, erteilten Genehmigung, die immissionsneutral sind oder technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen, können bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang angezeigt werden.
  2. Absatz 2,Werden Änderungen nach Absatz eins, der Behörde angezeigt, so hat der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros anzuschließen und der Behörde mindestens vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird eine Anzeige gemäß Absatz eins, erstattet und hat die Behörde begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, so hat die Behörde von Amts wegen ein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, einzuleiten. Wird binnen vier Wochen ab Einbringen der Anzeige kein Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, eingeleitet, so sind die angezeigten Änderungen nicht genehmigungspflichtig und der Projektwerber/die Projektwerberin kann mit der Durchführung beginnen.