BGBl. I Nr. 28/2023
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Änderungen durch diese Kundmachung
Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Vollziehung
Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.