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BGBl. I Nr. 42/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2023× zu WTBG 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) 323 § 0↗RIS↗
§ 181geändertAbs 1; Abs 3 bis Abs 6
in Kraft 16.09.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 181↗RIS↗
in Kraft 21.04.2023 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 42/2023 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 181↗RIS↗
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Aufsicht
§ 181.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft besteht keine Amtsverschwiegenheit.
(5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.