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BGBl. I Nr. 46/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlautbarungsgesetz 1985 (VerlautbG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 24.05.1985 – 30.06.2023 · idF BGBl. Nr. 201/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.