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BGBl. I Nr. 46/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WZEVI-Gesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 46/2023 § 6↗RIS↗

Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, sollen alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Absatz eins, erfolgt auf Veranlassung der hiezu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend den Bundesgesetzen oder Anordnungen wirksam, aufgrund deren die Veröffentlichung der Verlautbarung zu erfolgen hat.