Absatz eins,Zur Besorgung von Content- und Agenturleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes wird bei der Wiener Zeitung GmbH die Content-Agentur Austria eingerichtet.
BGBl. I Nr. 46/2023
WZEVI-Gesetz
Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Content-Agentur Austria
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Content-Agentur Austria der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsVerständliche Aufbereitung von Informationen im öffentlichen Interesse, insbesondere über die Rechtslage sowie Serviceangebote öffentlicher Einrichtungen und deren Änderungen sowie Neuerungen, und deren Bereitstellung über unterschiedliche Kanäle;
- Ziffer 2Erstellung von Medienprodukten und Erbringung von Content-Dienstleistungen zu unterschiedlichen Themenbereichen in unterschiedlichen Formaten;
- Ziffer 3Ansprechpartner für die Aufgaben nach Ziffer eins und 2 für den Bund und Unternehmen des Bundes.
- Absatz 3,Die Wiener Zeitung GmbH erbringt ihre Leistungen nach Absatz 2, gegen Entgelt und hat die Höhe desselben unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu bemessen.
- Absatz 4,Die zuständigen Bundesorgane sind ermächtigt, mit der Wiener Zeitung GmbH schriftliche Rahmenvereinbarungen über die Leistungen gemäß Absatz 2, abzuschließen.
- Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Absatz 2, betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Absatz 3, festzulegen.
- Absatz 6,Alle Umsätze der Content-Agentur Austria aus Beauftragungen durch Bundesdienststellen sind von der Wiener Zeitung GmbH jeweils bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr auf EVI für die Allgemeinheit zugänglich zu machen.