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BGBl. I Nr. 48/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2023× zu Errichtung der Stiftung Forum Verfassung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Stiftung Forum Verfassung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.2023 – 10.11.2023 · idF BGBl. I Nr. 48/2023 · danach: BGBl. I Nr. 128/2023 § 1↗RIS↗

Bundesgesetz über die „Stiftung Forum Verfassung“

Errichtung der Stiftung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.
  2. Absatz 2,Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  3. Absatz 3,Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  4. Absatz 4,Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5,Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.