Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen bestellt mindestens einen Stiftungsprüfer bzw. eine Stiftungsprüferin. Auf die Bestellung ist Paragraph 19, Absatz 5 und 6 BStFG 2015 sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 48/2023
Errichtung der Stiftung Forum Verfassung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Stiftungsprüfer oder Stiftungsprüferin
Paragraph 10,
- Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.