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BGBl. I Nr. 50/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes sowie des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) 17 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.2012 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2011 · danach: BGBl. I Nr. 50/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 50/2023 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 5↗RIS↗
Verwaltungsstrafe
§ 5.
(1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1a iVm Abs. 2 bis 5 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.