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BGBl. I Nr. 51/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 1101 § 0↗RIS↗
§ 68bgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2014 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 68b↗RIS↗
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 51/2023 § 68b↗RIS↗
§ 68b.
(1) Mit Gründen versehene Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Monaten zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Frist zur Begründung findet nicht statt.
(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.
(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.