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BGBl. I Nr. 51/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 111 § 0↗RIS↗
§ 114geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 114↗RIS↗
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 51/2023 § 114↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Form und Inhalt des Antrages
§ 114.
(1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
(2) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
(4) Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.