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BGBl. I Nr. 51/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentgesetz 1970 111 § 0↗RIS↗
§ 89geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.11.1992 – 19.05.2023 · idF BGBl. Nr. 418/1992 · danach: BGBl. I Nr. 51/2023 § 89↗RIS↗
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 51/2023 § 89↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Erfordernisse der Anmeldung
§ 89.
(1) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);
6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).
(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt abgefasst sein.
(3) Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (§ 99) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.