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BGBl. I Nr. 55/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten- Ausgleichs- Gesetz – LWA-G) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2023× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 34 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 21.04.2023 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 32/2023 · danach: BGBl. I Nr. 55/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft 15.06.2023 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 55/2023 · danach: BGBl. I Nr. 68/2023 § 1↗RIS↗
Zweck
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).
3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)
4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)
5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 55 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 25 Millionen Euro.
(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
(4) Hierfür werden
1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,
2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt.
§ 1geändert ab 06.06.2025 ersetzt durch BGBl. I Nr. 144/2024Abs 1 Z 2, Z 3 bis Z 5 (neu); Abs 4 (neu)
vorgesehen ab 06.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 32/2023 (kundgemacht am 20.04.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 144/2024 (kundgemacht am 09.10.2024) § 1↗RIS↗
vorgesehen ab 06.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 55/2023 (kundgemacht am 14.06.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 144/2024 (kundgemacht am 09.10.2024) § 1↗RIS↗
Zweck
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2)
2. Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3).
3. Sonderzuwendungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (§ 3a)
4. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b)
5. Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe (§ 3c).
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 in Höhe von 60 Millionen Euro für die Jahre 2022 bis 2026 zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2022 5 Millionen Euro, auf die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 15 Millionen Euro und auf das Jahr 2026 10 Millionen Euro.
(Anm.: Abs. 2a mit 6.6.2025 außer Kraft getreten)
(2b) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere 25 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt.
(3) Für die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden 38 Millionen Euro in der UG 21 bereitgestellt.
(4) Hierfür werden
1. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 3 124 Millionen,
2. für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 jeweils 15 Millionen Euro jährlich und
3. für die Unterstützung gemäß Abs. 1 Z 5 in Höhe von 8 Millionen Euro
zur Verfügung gestellt.