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BGBl. I Nr. 55/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten- Ausgleichs- Gesetz – LWA-G) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2023× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 34 § 0↗RIS↗
§ 3cneu
in Kraft 15.06.2023 – 19.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 55/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2026 § 3c↗RIS↗

Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe

Paragraph 3 c,

Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.