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BGBl. I Nr. 55/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten- Ausgleichs- Gesetz – LWA-G) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2023× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 34 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2; Abs 3; Abs 5
in Kraft 01.07.2022 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 93/2022 · danach: BGBl. I Nr. 55/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft 15.06.2023 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 55/2023 · danach: BGBl. I Nr. 119/2023 § 5↗RIS↗
Abwicklung
§ 5.
(1) Mit der Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird jene Stelle betraut, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit der Abwicklung der Projekte gemäß § 5b Abs. 1 COVID-19-Gesetz-Armut in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2022 beauftragt ist. Diese Stelle kann sich zur Durchführung der Abwicklung geeigneter Beratungseinrichtungen bedienen.
(2) Mit der Auszahlung der Zuwendung Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 können die Länder im Wege des Art. 104 Abs. 2 B-VG betraut werden.
(3) Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 können nur auf Antrag bei der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 gewährt werden. Die Einmalzahlung Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 wird und 3 werden ohne Antrag ausbezahlt.
(4) Die Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1 ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(5) Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 1, jene für die Abwicklung der Einmalzahlungen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 den Ländern vor Auszahlung der Zuwendungen über das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.