BGBl. I Nr. 56/2023
Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Begutachtungsverfahren
§ 7.
Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.