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BGBl. I Nr. 59/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) 47830 § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft ab 15.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2023 § 73↗RIS↗

Energieeffizienzstatistik

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß Paragraph 42, mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:
    1. Ziffer eins
      gebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
    2. Ziffer 2
      Gebäudekategorie;
    3. Ziffer 3
      Baujahr;
    4. Ziffer 4
      Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
    5. Ziffer 5
      im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.
  2. Absatz 2,Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Absatz eins, kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.
  3. Absatz 3,Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.