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BGBl. I Nr. 60/2023

kundgemacht 21.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 98 § 0↗RIS↗
§ 266neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 60/2023 § 266↗RIS↗

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 266,

  1. Absatz eins,Sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 263, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2,Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung die für die umgewandelte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.