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BGBl. I Nr. 68/2023

kundgemacht 30.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2023× zu LWA-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) 27 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 3
in Kraft 01.07.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 93/2022 · danach: BGBl. I Nr. 68/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.2023 – 09.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 68/2023 · danach: BGBl. I Nr. 144/2024 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Richtlinien des Bundes
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel für Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele,
2. den Gegenstand und die Beschreibung sowie Höhe der Unterstützungsleistungen,
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für Unterstützungsleistungen für die Zielgruppen gemäß § 2 Abs. 1, 1a und 3,
4. Verfahren,
… 5 unveränderte Absätze
5. die Geltungsdauer,
6. Berichtspflichten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
8. Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrfachförderungen.
(2) Hinsichtlich dieser Richtlinie ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.