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BGBl. I Nr. 7/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) 123 § 0↗RIS↗
§ 10bneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 7/2023 § 10b↗RIS↗

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
  2. Absatz 2,Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.