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BGBl. I Nr. 74/2023

kundgemacht 10.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes und Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird
Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 11.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 74/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in Paragraphen 2, oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.