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BGBl. I Nr. 76/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 28.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 76/2023 § 10↗RIS↗

Pflichten der Bevollmächtigten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  2. Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
    2. Ziffer 2
      Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
    3. Ziffer 3
      Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.