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BGBl. I Nr. 77/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 110 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2005 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 111/2003 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 30↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2023 § 30↗RIS↗
Vergleich
§ 30.
(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.