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BGBl. I Nr. 77/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) 5 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2010 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 18/2010 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2023 § 17↗RIS↗
Rekursverfahren
§ 17.
(1) Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.
(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Beschließt das Rekursgericht, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern diese noch aufrecht ist, unverzüglich den Leiter der Einrichtung sowie den Bewohnervertreter (§ 8 Abs. 2) zu verständigen. Die Freiheitsbeschränkung ist in diesem Fall sogleich aufzuheben.