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BGBl. I Nr. 78/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2023 § 42↗RIS↗

Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft samt dem Verschmelzungsplan;
    2. Ziffer 2
      der Verschmelzungsvertrag (Paragraph 34, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
    4. Ziffer 4
      der Verschmelzungsbericht für die übertragende Gesellschaft, gegebenenfalls die Stellungnahme nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8,;
    5. Ziffer 5
      der Bericht des Verschmelzungsprüfers für die übertragende Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      etwaige nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, übermittelte Bemerkungen;
    7. Ziffer 7
      die Schlussbilanz der Gesellschaft;
    8. Ziffer 8
      der Nachweis der Offenlegung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 40, Absatz 2,);
    10. Ziffer 10
      der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 37,) und die Erklärung, dass andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, keine Klage auf Sicherheitsleistung erhoben haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, Absatz 3 bis 12 gilt sinngemäß.