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BGBl. I Nr. 78/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2023 § 51↗RIS↗

Spaltungsbericht

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
  2. Absatz 2,Für den Spaltungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 57, 59 und 60 zu beziehen.