BGBl. I Nr. 78/2023
Änderungen durch diese Kundmachung
Überprüfung der Barabfindung
Paragraph 59,
Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß Paragraph 18, AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die Paragraphen 225 d bis 225 m AktG, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.