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BGBl. I Nr. 81/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Primärversorgungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Primärversorgungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Primärversorgungsgesetz (PrimVG) 19 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 03.08.2017 – 31.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 131/2017 · danach: BGBl. I Nr. 81/2023 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 81/2023 § 5↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Leistungsumfang der Primärversorgungseinheit
§ 5.
(1) Durch die Primärversorgungseinheit ist im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 eine breite diagnostische, therapeutische und pflegerische Kompetenz mit (Zusatz-)Kompetenzen insbesondere für
1. die Versorgung von Kindern und Jugendlichen,
2. die Versorgung älterer Personen,
3. die Versorgung von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten,
4. die psychosoziale Versorgung,
5. das Arzneimittelmanagement und
6. die Gesundheitsförderung und Prävention
abzudecken.
(2) Abs. 1 gilt für Primärversorgungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
1. eine altersgerechte Information und Anleitung der Patientinnen und Patienten sowie eine begleitende Beratung der Personen, die mit der gesetzlichen Vertretung im Bereich der Pflege und Erziehung betraut sind, zu erfolgen hat, und
2. Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar ist.
(23) Eine Primärversorgungseinheit hat in ihrer Zusammensetzung jedenfalls folgenden Leistungsumfang zu gewährleisten:
1. abhängig vom Schweregrad der Erkrankung möglichst abschließende Akutbehandlung und
2. Langzeittherapien bei chronischen Erkrankungen.