Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 85/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2023× zu AVRAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 15ageändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.2002 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 89/2002 · danach: BGBl. I Nr. 85/2023 § 15a↗RIS↗
in Kraft 01.11.2023 – 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 85/2023 · danach: BGBl. I Nr. 7/2025 § 15a↗RIS↗
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 15a.
Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
Schlagworte
Kündigungsschutz, Arbeitsgericht