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BGBl. I Nr. 88/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 2 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1 Schlussteil (neu)
in Kraft 01.02.1991 – 20.07.2023 · idF BGBl. Nr. 52/1991 · danach: BGBl. I Nr. 88/2023 § 42↗RIS↗
in Kraft ab 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 88/2023 § 42↗RIS↗
§ 42.
(1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:
1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
2. die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
In der Aufforderung (Z 2) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen.
(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.