Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BGBl. I Nr. 89/2023
Bundes-Krisensicherheitsgesetz sowie Änderung des Meldegesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen sowie das Meldegesetz 1991 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Inkrafttreten
Paragraph 19,
- Absatz 2,Solange das Bundeslagezentrum nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingerichtet ist, werden dessen Aufgaben von einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres für die Bundesregierung wahrgenommen.
- Absatz 3,Die Ausschreibung der Funktionen des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
- Absatz 4,Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Regierungsberaters sowie des stellvertretenden Regierungsberaters erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.