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BGBl. I Nr. 90/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
34. StVO-Novelle sowie Änderung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (34. StVO-Novelle), das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 42 § 0↗RIS↗
§ 99aneu
in Kraft ab 01.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 90/2023 § 99a↗RIS↗

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 99 a,

  1. Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
  2. Absatz 2,Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß Paragraph 99 b, anordnet.
  3. Absatz 3,Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
  4. Absatz 4,Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.